Vorschriften

Recherchieren Sie mit Vorschriften übersichtlich und benutzerfreundlich in den gängigen Bauvorschriften.

Allgemein

Mit Vorschriften können Sie übersichtlich und intuitiv durch die wichtigsten Bauvorschriften stöbern und bekommen direkt die dazugehörigen Handlungsempfehlungen oder Erläuterungen angezeigt. So sparen Sie sich das lästige Hin und Her beim Lesen der verschiedener Texte. Natürlich stehen Ihnen die entsprechenden Anlagen und Anhänge zur Verfügung.

In unserem Tutorial erklären wir Ihnen wie Vorschriften funktioniert und leiten Sie Schritt für Schritt durch die Anwendung.

Unsere Vorschriften

Die Landesbauordnung (Bauordnung NRW 2018) ist die wesentliche Grundlage des nordrhein-westfälischen Baurechts. Sie trifft grundlegende Regelungen zur Abwehr von Gefahren, die beim Bauen und durch bauliche Anlagen entstehen können. Sie regelt u.a. die Abstände und die allgemeinen technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und enthält Verfahrensvorschriften über die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Genehmigungsverfahren. Die Bauordnung gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte sowie für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen soweit nicht diese nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Gebäude, die andere Risiken aufweisen als Wohngebäude, werden im Bauordnungsrecht als Sonderbauten bezeichnet. Abweichende Risiken von Sonderbauten können sich zum Beispiel aus der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer ergeben. Aus diesem Grund reichen die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung 2018 nicht aus, um bei Sonderbauten das gleiche Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wie das für Wohngebäude gilt. An Sonderbauten müssen daher einerseits bei höheren Risiken besondere Anforderungen gestellt werden und es können andererseits bei geringeren Risiken Erleichterungen gestattet werden. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen für „Versammlungsstätten“ (Sportstadien, Konzerthallen, Kinos usw.), „Beherbergungsstätten“ (Hotels), „Verkaufsstätten“ (große Supermärkte, Einkaufszentren usw.), Hochhäuser, Garagen und Betriebsräume für elektrische Anlagen finden sich in der Sonderbauverordnung (SBauVO).

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) regelt in ihrem ersten Teil den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren. In ihrem zweiten Teil trifft die BauPrüfVO u.a. Regelungen zur Bestimmung von Prüfämtern für Baustatik und zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz. Diese nehmen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen die nach der Landesbauordnung durchzuführenden Prüfungen der Standsicherheitsnachweise und die Prüfungen der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften wahr.

Bauprodukte bilden die Basis sicherer Bauwerke. Die BauPAVO NRW bündelt die bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte und Bauarten. Sie enthält besondere Vorschriften für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, Festlegungen zur Ü-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie die Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte und Bauarten.

Die Feuerungsverordnung gilt u.a. für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

Ziel des Gesetzes ist es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen damit diese sinnvoll genutzt und wissenschaftlich erforscht werden können. Das Gesetz definiert Denkmäler und regelt wie diese genutzt, verändert und gepflegt werden dürfen und müssen. So regelt das Gesetz auch, dass es bei baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen zuvor der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf.

Die Verwaltungsvorschriften zur BauPrüfVO legen fest, wie die Regelungen der BauPrüfVO auszuführen sind. Sie gewährleisten den einheitlichen Umgang der Bauaufsichtsbehörden des Landes NRW mit diesen Regelungen. Einen wichtigen Bestandteil der Verwaltungsvorschriften bilden die Vordrucke für Anträge. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat hierzu verschiedene Vordrucke bzw. Formulare verbindlich eingeführt.

Die Schulbaurichtlinie (SchulBauR) regelt die Brandschutzanforderungen an allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien sowie an berufsbildende Schulen. Sie gilt nicht für Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie Abendschulen, Volkshochschulen und Universitäten. Sie enthält keine über die BauO NRW 2018 hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 49 BauO NRW 2018. Die Schulbaurichtlinie enthält auch keine Anforderungen an Raumprogramme für Schulen oder an das Verhalten in Schulen bei Bränden beziehungsweise an die Durchführung von Alarmproben.

Für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können besondere Anforderungen erforderlich sein, wenn die Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen eingeschränkt ist. Das heißt, dass diese Personen sich im Brandfall nur eingeschränkt oder gar nicht selbst retten können, sondern zum Beispiel durch das Personal der Pflegeeinrichtung oder durch Einsatzkräfte der Feuerwehr gerettet werden müssen. Aufgrund dieses spezifischen Risikos, dass die Nutzer auf eine Fremdrettung angewiesen sind, gelten (1.) Nutzungseinheiten, die einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, (2.) Nutzungseinheiten, die für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder (3.) Nutzungseinheiten, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, als sogenannte „große Sonderbauten“. Die besonderen Anforderungen, die für diese Nutzungseinheiten erforderlich sind, sind in der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ geregelt.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen ohne feste Beziehung zu einem Grundstück (z.B. Zirkus- und Veranstaltungszelte, Bühnen für Open-Air-Konzerte oder auch Kirmes-Fahrgeschäfte). Viele Fliegende Bauten unterliegen einem besonderem Genehmigungsverfahren und bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die „Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme“ ist Teil des Runderlasses „Fliegende Bauten“.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen ohne feste Beziehung zu einem Grundstück (z.B. Zirkus- und Veranstaltungszelte, Bühnen für Open-Air-Konzerte oder auch Kirmes-Fahrgeschäfte). Viele Fliegende Bauten unterliegen einem besonderem Genehmigungsverfahren und bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die „Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten“ ist Teil des Runderlasses „Fliegende Bauten“.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln.

Das deutsche Baugesetzbuch (BauGB), dessen Vorgänger das Bundesbaugesetz (BBauG) ist, ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts in Deutschland. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die „Bewohnbarkeit“ der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften, beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes.

Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (Abschnitt 1 und 2), der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (Abschnitt 3) in Bauleitplänen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 9a des Baugesetzbuches sind die Gemeinden bei der Bauleitplanung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden, können also grundsätzlich nur die Festsetzungen treffen, die die Baunutzungsverordnung zulässt.

Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in in Kraft getreten. An diesem Tage sind das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft getreten.

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Kein Problem. Wir versuchen natürlich alle relevanten Vorschriften in Better Bau zu hinterlegen. Falls jedoch eine bestimmte Vorschrift fehlt, können wir sie kurzfristig zu ergänzen, damit Ihr gesamter Bedarf über Better Bau abgedeckt ist. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen einfach an info@betterbau.de.